Militärflugplätze
§ 18
Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Flugplatzhalters ein.
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