Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung
§ 18.
(1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gelten Anlagen, in denen Müll gemäß der in Anlage 17 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2000, Ausgabe Oktober 1992, hausmüllähnlicher Abfall sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird.
(1a) Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass die bei der Müllverbrennung entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft in kontrollierter und homogener Form selbst unter den ungünstigsten Bedingungen für die Dauer von wenigstens zwei Sekunden bei mindestens 6% Sauerstoff eine Temperatur von mindestens 850 °C erreichen.
(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr als 15 000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 15 000 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):
Klein- mittlere Groß-
anlagen Anlagen anlagen
in mg/m3
1. Staubförmige Emissionen .. 50,0 20,0 15,0
2. Gasförmige Emissionen:
a) Chlorwasserstoff (HCl),
angegeben als Cl- ..... 30,0 15,0 10,0
b) Fluorwasserstoff (HF),
angegeben als F- ...... 0,7 0,7 0,7
c) Schwefeldioxid (SO2) .. - 100 50,0
d) Kohlenmonoxid (CO) .... 100 50,0 50,0
e) Stickoxide, angegeben
als Stickstoffdioxid .. - 300 100
3. Emissionen in Dampf-
und/oder Partikelform:
a) Blei, Zink und Chrom
einschließlich ihrer
Verbindungen,
zusammen .............. 5,0 3,0 2,0
b) Arsen, Cobalt, Nickel
einschließlich ihrer
Verbindungen .......... 1,0 0,7 0,5
c) Cadmium und seine
Verbindungen .......... 0,1 0,05 0,05
d) Quecksilber und seine
Verbindungen .......... 0,1 0,1 0,05
4. Organische Stoffe,
angegeben als
Gesamtkohlenstoff ........ 20,0 20,0 20,0
(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.
(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h (Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind.
(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:
- 1. Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
- 2. Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2), das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.
- 3. Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Abs. 1a festgelegten Mindesttemperatur von 850 °C ist mindestens einmal beim Abnahmeversuch der Verbrennungsanlage unter den für ihren Betrieb angenommenen ungünstigsten Bedingungen in geeigneter Weise zu überprüfen.
(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
- 1. Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO, O2 und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen ist abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird.
- 2. Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu ermitteln ist.
- 3. Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Schlagworte
Dampfform
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR40036278
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