§ 18 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Nahrungsergänzungsmittel

§ 18

(1) § 18.Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.

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