Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18.
Der Lehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahre die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.
Schlagworte
Leistungsfeststellung, mangelnder Arbeitserfolg
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101433
alte Dokumentnummer
N6198511261T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)