§ 18 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 18

(1) § 18.Übersteigt der Wert den Betrag von 67 600 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.

(2) War die aufgelassene Anlage als öffentliches Gut oder Gemeindegut im Grundbuche nicht eingetragen, so bedarf es einer Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 65 Allg. G. A. G.) nicht, doch ist durch Befragung der Gemeindevorstehung oder in anderer einfacher Weise festzustellen, ob und welche Lasten auf dem Grundstücke haften.

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 67 600 S, so kann die die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

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