§ 18 KPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Übergangsbestimmungen

§ 18.

(1) Die Betreiber haben eine geeignete natürliche oder juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaften über die KWK-Branchenorganisation als Transparenzstelle zu benennen. Ein Widerruf der Benennung ist im gleichen Verfahren wie die Benennung zulässig. Die KWK-Branchenorganisation kann sich dazu eines – nicht auf Gewinn gerichteten – Dritten bedienen. Zur Durchführung der Benennung sind binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannte Betreiber schriftlich zur Teilnahme am Benennungsverfahren aufzufordern, wobei diese Aufforderung bereits die Nominierung von als Transparenzstelle geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften enthalten kann. Die Aufforderung ist im Internet öffentlich bekannt zu machen und zumindest bis sechs Wochen nach Inkrafttreten im Internet verfügbar zu halten. Betreiber nehmen am Benennungsverfahren durch Übermittlung der Menge zur Zuteilung sowie der Bezeichnung der als Transparenzstelle zu benennenden geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten an die Stelle teil. Die Stelle hat die Benennung jener Person als Transparenzstelle bekannt zu geben, die der Mehrheit der fristgerecht von teilnehmenden Betreibern eingelangten Übermittlungen entspricht. Die Mehrheit ist entsprechend der Mengen an in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms (ausschließlich) gemäß den fristgerecht eingelangten Übermittlungen festzustellen. Die Benennung ist der Behörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, die dies auf geeignete Art zu veröffentlichen hat.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens vier Monate nach erstmaliger Benennung der Transparenzstelle sämtliche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um die treuhändige Abwicklung für Endverbraucher vornehmen zu können. Durch die Abwicklung durch Netzbetreiber oder Dritte werden Endverbraucher nicht von ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entbunden.

(3) Die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, bleiben unberührt. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, weiterzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164361

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