§ 18 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 18.

(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

 

Stufe

1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme

V

2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand

IV

3. Exartikulation beider Oberarme

IV

4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände

III

5. Exartikulation beider Oberschenkel

III

6. Verlust beider Oberschenkel

II

7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels

II

8. Verlust beider Unterschenkel

I

9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels

I

10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels

I

11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels

I

12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels

I

  

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

Stufe

vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973

vom 1. Juli 1973 an

I

1517 S,

2162 S,

II

2276 S,

3243 S,

III

3680 S,

4325 S,

IV

4675 S,

5407 S,

V

5669 S,

6487 S.

   

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Oberarmstumpf

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094302

alte Dokumentnummer

N6195711659A

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