§ 18 KonsulargebuehrenG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2006

Vollziehung

§ 18.

Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 1 Abs. 3 und 4 sowie des § 6 Abs. 2 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2. des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 3. des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

    betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)