Vollziehung
§ 18.
Mit der Vollziehung
- 1. des § 1 Abs. 3 und 4 sowie des § 6 Abs. 2 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
- 2. des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
- 3. des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
- 4. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
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