§ 18.
(1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994, im Lehrberuf „Koch“ im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch, Verordnung BGBl. Nr. 328/1992, idF der Verordnung BGBl. Nr. 438/ 1992, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 334/1992 antreten.
(2) Lehrlingen, die am 31. Dezember 1994, im Lehrberuf „Koch“ im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung im neuen Lehrberuf „Koch“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Koch“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994, im Lehrberuf „Koch“ im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Koch-Ausbildungsverordnung“ weiter auszubilden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10007617
Dokumentnummer
NOR12084415
alte Dokumentnummer
N5199443515J
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