§ 18 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 18.

(1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994, im Lehrberuf „Koch“ im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch, Verordnung BGBl. Nr. 328/1992, idF der Verordnung BGBl. Nr. 438/ 1992, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 334/1992 antreten.

(2) Lehrlingen, die am 31. Dezember 1994, im Lehrberuf „Koch“ im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung im neuen Lehrberuf „Koch“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Koch“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994, im Lehrberuf „Koch“ im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Koch-Ausbildungsverordnung“ weiter auszubilden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084415

alte Dokumentnummer

N5199443515J

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