§ 18.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 65/1979, außer Kraft.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Berichtigungen durch ABl. Nr. L 215 vom 16.06.2004, S. 3 und ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2005, S. 3, anzuwenden.
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