Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 18.
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, Personen, die am 1. Dezember 1929 im Bezuge der Kleinrenten stehen, unter der Voraussetzung, dass sie den Anspruch auf die Unterhaltsrente geltend gemacht haben (§ 9, Absatz 3), die Kleinrenten auch nach dem 31. Dezember 1929 bis zur Entscheidung über den Rentenanspruch aus den Mitteln des Kleinrentnerfonds zu gewähren. Unterstützungen, die für eine Zeit gewährt wurden, für die später die Unterhaltsrente zuerkannt wird, sind auf die Rente anzurechnen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Kleinrentnern, die nicht im Bezuge der Kleinrenten stehen und sich in besonderer Notlage befinden, wenn sie den Anspruch auf die Unterhaltsrente fristgerecht angemeldet haben (§9, Absatz 3), vor Entscheidung über den Anspruch durch die gemäß § 10 errichtete Kleinrentnerkommission aus den Mitteln des Fonds Unterstützungen gewähren, sofern nach Maßgabe der bei der Anmeldung nachgewiesenen Voraussetzungen (§ 5) die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihnen die Unterhaltsrente zuerkannt werden wird. Auf diese Unterstützungen findet die Vorschrift des Absatzes 1, letzter Satz, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10008087
Dokumentnummer
NOR40053577
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