§ 18 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Gerichtsvollzieher/innenprüfung

§ 18.

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die bzw. der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung zuzuweisen. Alle Prüfungsteile und -inhalte sind möglichst praxisbezogen zu gestalten.

(2) Die Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist als mehrgliedrige Prüfung abzulegen, die aus einem Onlinetest, einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung besteht. Der erste Lehrgangsteil ist mit einer Zwischenklausur über die unterrichteten Gegenstände abzuschließen. Der Onlinetest und die Klausurarbeit sind spätestens am Ende des zweiten Lehrgangsteils und jeweils vor der mündlichen Prüfung zu absolvieren, die am Ende des zweiten Lehrgangsteils abzulegen ist.

(3) Die praktischen Prüfungsteile (Onlinetest und Klausurarbeit) sind jeweils an Bildschirmarbeitsplätzen zu absolvieren und sollen nicht länger als drei Stunden dauern; die Klausurarbeit soll nach Möglichkeit vier bis fünf der in derAnlage 3 angeführten praktischen Aufgaben umfassen.

(4) Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung ist von der jeweiligen Präsidentin bzw. vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts ein dreitägiger Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, an dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Gerichtsvollzieher/innenprüfung sind

  1. 1. die Absolvierung der praktischen Prüfung,
  2. 2. die Absolvierung der praktischen Verwendung im festgelegten Ausmaß und
  3. 3. die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.

(6) Die mündliche Prüfung umfasst die in derAnlage 3 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie soll mit höchstens vier Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.

(7) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile des ersten und zweiten Lehrgangsteils bestanden wurden.

(8) Gerichtsvollzieher-Anwärterinnen und -Anwärter dürfen erst nach Abschluss der Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst v4 (Abs. 7) und nach vollständiger Zurücklegung der praktischen Verwendung (§ 17 Abs. 4) selbständig und alleine den Vollzugsdienst aufnehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014

Schlagworte

Gerichtsvollzieherprüfung, Gerichtsvollzieherinnenprüfung, Kandidat, Kandidatin

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40166579

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