Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1966
§ 18.
(1) Die bis zum 17. März 1952 rechtskräftig auf ein Jahr oder länger erteilten Berechtigungen, die nach den zur Zeit der Erwerbung dieser Berechtigungen geltenden Vorschriften begründet worden sind, bleiben als Konzessionen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Jänner 1982 aufrecht. Die nach dem 17. März 1952 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Berechtigungen sowie die auf kürzer als ein Jahr erteilten Berechtigungen bleiben nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung aufrecht.
(2) Für ihre weitere Ausübung gelten, soweit sie überhaupt unter die Begriffsbestimmung der Kraftfahrlinien nach § 1 fallen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1966
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068595
alte Dokumentnummer
N5195217486L
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