§ 18 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1966

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1966

§ 18.

(1) Die bis zum 17. März 1952 rechtskräftig auf ein Jahr oder länger erteilten Berechtigungen, die nach den zur Zeit der Erwerbung dieser Berechtigungen geltenden Vorschriften begründet worden sind, bleiben als Konzessionen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Jänner 1982 aufrecht. Die nach dem 17. März 1952 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Berechtigungen sowie die auf kürzer als ein Jahr erteilten Berechtigungen bleiben nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung aufrecht.

(2) Für ihre weitere Ausübung gelten, soweit sie überhaupt unter die Begriffsbestimmung der Kraftfahrlinien nach § 1 fallen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1966

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068595

alte Dokumentnummer

N5195217486L

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