§ 18. Bremsleuchten
(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern mit Beiwagen sowie Anhänger müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
(2) Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird; § 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
- a) Invalidenkraftfahrzeugen,
- b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- c) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
- d) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
- e) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- f) landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
- g) Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
- h) Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in der lit. b, c oder e angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 64 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge vorgeschrieben sind.
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