§ 18 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Verfalldatum

§ 18.

(1) Die Kennzeichnung hat ein Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.

(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „verwendbar bis“ oder „verw. bis“ voranzustellen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 193/1995)

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138565

alte Dokumentnummer

N8199546830J

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