Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
X. ABSCHNITT
Durchführungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Konkordates über das Studium der katholischen Theologie bleiben unberührt.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 treten mit Beginn des Studienjahres 1969/70 alle das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten betreffenden Studienvorschriften, insbesondere die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 26. Dezember 1909, RGBl. Nr. 4/1910, womit provisorische grundsätzliche Bestimmungen für die Abhaltung von theologischen Fachprüfungen an den in und außer dem Verbande einer Universität stehenden Katholisch-theologischen Fakultäten getroffen werden, und die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 8. April 1903, RGBl. Nr. 97, durch welche für die theologischen Fakultäten der k.k. Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck sowie die k.k. Theologische Fakultät in Salzburg, bezüglich der Erlangung des theologischen Doktorates neue Bestimmungen erlassen werden, außer Kraft. Die genannten Bestimmungen sind jedoch nach Maßgabe des Abs. 6 weiter anzuwenden.
(4) Die Studienordnungen für die im § 1 Abs. 2 aufgezählten Studienrichtungen sowie die Studienordnungen für die Doktoratsstudien gemäß §§ 15 und 16 sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(5) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Fakultäten zu sichern.
(6) Auf ordentliche Hörer der katholischen Theologie, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben oder vor Inkrafttreten der Studienordnung und des Studienplanes für die von ihnen gewählte Studienrichtung beginnen werden, ist § 45 Abs. 7 und 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Auf Studierende kirchlicher theologischer Lehranstalten (§ 13), die ihr vor diesem Zeitpunkt begonnenes Studium an einer Katholisch-theologischen Fakultät fortsetzen, sind die genannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Bewerbern, die ihr Hochschulstudium vor Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassenden Studienordnungen und Studienpläne begonnen haben oder beginnen werden und an einer inländischen Katholisch-theologischen Fakultät oder an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (§ 13) durch Erlangung des Absolutoriums abgeschlossen haben oder nach den derzeit geltenden Bestimmungen abschließen werden, ist auf Antrag der akademische Grad „Magister der Theologie“ (§ 1 Abs. 3) zu verleihen, wenn sie eine selbständig verfaßte schriftliche Arbeit zur Approbation vorlegen, die einer Diplomarbeit gemäß § 12 Abs. 1 und 2 gleichwertig ist. Auf Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist hiebei § 14 Abs. 1 lit. c sinngemäß anzuwenden.
(8) Werden Diplomprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abgehalten (§§ 3 Abs. 4; 4 Abs. 4; 5; 6 Abs. 4; 7 Abs. 4; 8 Abs. 4 und 10 Abs. 4), so setzt die Zulassung zu jeder Teilprüfung die Inskription der für dieses Fach in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der Teilnahme an den für dieses Fach in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen der in § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Art, die positive Beurteilung einer allenfalls für das betreffende Fach geforderten Prüfungsarbeit und die Ablegung der die allenfalls geforderten Vorkenntnisse für das betreffende Fach betreffenden Vorprüfungen voraus.
Schlagworte
Durchführungsbestimmung, Übergangsbestimmung, Lehreinrichtung, RGBl. Nr. 97/1903
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10009307
Dokumentnummer
NOR12118888
alte Dokumentnummer
N7196913882L
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