§ 18
Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Der § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Der § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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