Entgegennahme der Prüfungsberichte
§ 18.
(1) Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Prüfungsberichte mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 2 einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) entgegenzunehmen.
(2) Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Dokumentationen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 3b über die praktische Prüfung entgegenzunehmen.
(3) Die Prüfungsberichte einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) sowie die Dokumentationen und Prüfungsprotokolle über die praktische Prüfung sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171859
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