§ 18 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Entgegennahme der Prüfungsberichte

§ 18.

(1) Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Prüfungsberichte mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 2 einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) entgegenzunehmen.

(2) Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Dokumentationen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 3b über die praktische Prüfung entgegenzunehmen.

(3) Die Prüfungsberichte einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) sowie die Dokumentationen und Prüfungsprotokolle über die praktische Prüfung sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171859

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