§ 18 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

4. Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung Qualitätssicherungsverfahren

§ 18.

(1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004 sowie von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung gemäß FHStG unterzogen werden, ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130540

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