§ 18 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

Monatsentgelt

§ 18.

(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt ein Monatsentgelt im Ausmaß von 67,69 vH des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt. Dieses Ausmaß erhöht sich für vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt oder Diplomdolmetscher sind, auf 70,66 vH. Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage nach den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

(2) Demonstratoren gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des für vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte festgesetzten Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

(3) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet nicht statt.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

Schlagworte

Bezug, Gehalt, Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094842

alte Dokumentnummer

N6196212261T

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