§ 18 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

IV. ABSCHNITT Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

(Anm.: BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 8, ab 1.1.1967; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Ärztliche Betreuung

§ 18.

(1) Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten. Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft nach § 10 Abs. 3 bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden kann oder zur näheren Feststellung oder zur Behandlung der Erkrankung beziehungsweise Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.

(2) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.(Anm.: BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11, ab 1.10.1976; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Schlagworte

Krankheit, Heeresspital, Sanitätsrevier, Krankenrevier, Militärspital, Krankenhaus, Spital, Heeresvertragsarzt

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061315

alte Dokumentnummer

N4198512063F

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