§ 18 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 18.

Den technischen Beamten gebührt die Uniform, welche für das dem Ministerium des Innern unterstehende Personale vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027612

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