Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
§ 18.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.
(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098302
alte Dokumentnummer
N61978110980
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