Dienstprüfungen
§ 18.
(1) Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich - für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a als Klausurarbeit und für die Verwendungsgruppe E 1 als Hausarbeit - sowie mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen, noch Freigegenstände, noch Prüfungsgegenstände sind. Für die Zuweisung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist die positive Absolvierung aller im Rahmen der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände durchzuführenden Lehrveranstaltungen, die bis zwei Wochen vor dem im § 21 Abs. 2 bezeichneten Termin abgehalten werden, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002087
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)