§ 18
Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
- 1. Anzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
- 2. Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
- 3. Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;
- 4. Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;
- 5. Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
- 6. Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
- 7. Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;
- 8. Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
- 9. Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß § 6 Abs. 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;
- 10. Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.
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