§ 18 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 18

Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. Anzahl der Endverbraucher (Zählpunkte) zum 31. Dezember 24 Uhr, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  2. 2. Abgabe an Endverbraucher in kWh, getrennt nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  3. 3. Anzahl der installierten und eingesetzten Vorauszahlungszähler zum 31. Dezember 24 Uhr;
  4. 4. Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie nach aktiven und inaktiven Anschlüssen;
  5. 5. Anzahl der Neuanmeldungen, unterteilt nach Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern, und Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse, nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  6. 6. Anzahl der Abmeldungen nach Netzebenen, Kundengruppen und Versorgern;
  7. 7. Anzahl der vollständigen Netzzutrittsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012;
  8. 8. Anzahl der vollständigen Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen und untergliedert nach Netzebenen sowie Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der GMMO-VO 2012 sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
  9. 9. Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen innerhalb der 6 Wochen gemäß § 6 Abs. 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden;
  10. 10. Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Netzrechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie), falls vorhanden.

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