§ 18 GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

§ 18.

Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. 1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  2. 2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  3. 3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

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