Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt
§ 18.
Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
- 1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
- 2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- 3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
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