§ 18 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Überlassung an Zahlungsstatt

§ 18

§ 18. Für die Vorbereitung der Überlassung eines Nachlasses an Zahlungsstatt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zug der Todfallsaufnahme vorgenommen werden, so wird diese nicht gesondert entlohnt.

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