Behandlung der einzelnen Angelegenheiten
§ 18.
(1) Die in der Sitzung des Kuratoriums zu behandelnden Angelegenheiten sind von einem durch den Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Kuratoriums zu bestellenden Berichterstatter vorzutragen. Ist in einer Angelegenheit durch das Kuratorium eine Entscheidung zu treffen, so hat der Berichterstatter einen Antrag zu stellen, der so zu fassen ist, daß die Abstimmung auf Annahme oder Ablehnung lauten kann (Hauptantrag).
(2) Nach dem Vortrag des Berichterstatters hat der Vorsitzende die Debatte zu eröffnen und den Mitgliedern, die sich zu Wort gemeldet haben, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Mitgliedern mit beratender Stimme und Fachleuten (Abs. 3), die zur Erteilung einer Auskunft aufgerufen werden, ist das Wort sofort zu erteilen. Wenn sich ein Mitglied mit beratender Stimme „zum Thema“ zu Wort meldet, ist es ihm nach Beendigung der Ausführungen des am Wort befindlichen Debattenredners, ansonsten sofort zu erteilen; das gleiche gilt, wenn sich ein Mitglied „zur Geschäftsordnung“ zu Wort meldet.
(3) Sofern es der Vorsitzende für erforderlich erachtet oder das Kuratorium es auf Antrag eines Mitgliedes beschließt, können für die Behandlung einzelner Angelegenheiten Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Durch Beschluß des Kuratoriums kann die Redezeit generell beschränkt werden; sie hat jedoch für jeden Debattenredner mindestens fünf Minuten zu betragen.
(5) Jedes Mitglied kann in der Debatte Gegen- und Zusatzanträge stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120196
alte Dokumentnummer
N7197640736L
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