§ 18.
(1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen abgehalten werden.
(3) Die Prüfungen gemäß den §§ 15 Abs. 4 Z 6, 16 Abs. 4 Z 4 sowie 16 Abs. 5 sind als Einzelprüfungen abzuhalten.
(4) Der im § 15 Abs. 4 Z 1 angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112194
alte Dokumentnummer
N6199658008J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)