§ 18 GelverkG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1996

Verweisungen

§ 18

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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