Mehrdienstleistungen
§ 18
(1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.
(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatzansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen.
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