§ 18 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Zeugnisse für Bruteier

§ 18.

Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

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