§ 18 GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1992

Strafbestimmungen

§ 18.

Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Stellenausschreibungen entgegen den in Ausführung des § 13a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17ff Arbeitsmarktförderungsgesetz oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Stellenwerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, sofern eine solche durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist, mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Deren Höhe ist von der Ausführungsgesetzgebung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR12099282

alte Dokumentnummer

N6197937106L

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