§ 18 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Virtuelles Budget

§ 18

(1) Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich im Zuge der Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß § 17 und umfasst:

  1. 1. die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und
  2. 2. die Maßnahmen gem. § 16 Abs. 4.

(2) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 geregelt.

(3) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 6 und 7 geregelt.

(4) Die gesetzliche Krankenversicherung hat gemeinsam mit den Ländern die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele zu verantworten, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den §§ 29 und 30 geregelt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)