§ 18 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Übungen

§ 18

Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Erweiterungen gemäß § 12 bis § 15 angeordnet werden.

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