Vertretung von Frauen in Kommissionen
§ 18.
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 ist vom Dienstgeber mindestens ein weibliches Kommissionsmitglied zu bestellen. Das Recht der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. ein oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte/gemachter Bediensteter, an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen, bleibt davon unberührt. Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist eine Stellungnahme in Hinblick auf die Berücksichtigung des B-GlBG einem Protokoll bzw. einem Gutachten anzuschließen.
(2) Bei der Zusammensetzung von Beiräten, Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, sowie Kommissionen außerhalb des Anwendungsbereiches des Absatz 1, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
(3) Eine Teilnahme von Frauen in sämtlichen Gremien im Sinne von Absatz 1 und 2, ist durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder die Kommandantin oder den Kommandanten durch geeignete Maßnahmen aktiv zu fördern und zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214429
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