Verbesserung der internen Information
§ 18.
Um die Mobilität der Bediensteten zu fördern und das Potential von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Gesetzesnummer
20009700
Dokumentnummer
NOR40187843
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