Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2024).
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18.
Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Mitarbeiter*innen adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw., wo dies nicht möglich ist, in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Gesetzesnummer
20011840
Dokumentnummer
NOR40242882
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)