§ 18 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18.

Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw., wo dies nicht möglich ist, in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)