§ 18 Frauenförderungsplan BKA 2023

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2023

Verbesserung der internen Information

§ 18.

Um die Mobilität der Bediensteten zu fördern und das Potential von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20012496

Dokumentnummer

NOR40259399

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