§ 18 Frauenförderungsplan BKA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2019

Verbesserung der internen Information

§ 18.

Um die Mobilität der Bediensteten zu fördern und das Potential von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20010752

Dokumentnummer

NOR40217260

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