§ 18 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Rodungsbewilligung; Bedingungen und Auflagen

§ 18.

(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

  1. a) ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde
  2. b) die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden und
  3. c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzaufforstung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die nähere Umgebung der Rodungsfläche wiederhergestellt werden. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, daß der Rodungswerber auf dem Grundstück eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung die Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der gemäß § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen in möglichster Nähe der Rodungsfläche zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, daß der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen, ferner ist die Auflage zu erteilen, daß der Waldgrund nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist (befristete Rodung).

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen (Abs. 4) keine Anwendung.

(6) Bestehen begründete Zweifel an

  1. a) der Erfüllung einer vorgeschriebenen Auflage (Abs. 1) oder
  2. b) der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist (Abs. 4),
  1. so ist eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten

  1. a) sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
  2. b) die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132148

alte Dokumentnummer

N8197522379L

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