Anerkennungsbedürftige Betriebe
§ 18.
Es dürfen
- 1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe, die zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
- 2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
- 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Z 2
- nur in Betrieben hergestellt werden, die anerkannt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136755
alte Dokumentnummer
N8199331608J
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