§ 18 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anerkennungsbedürftige Betriebe

§ 18.

Es dürfen

  1. 1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe, die zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
  2. 2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
  3. 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Z 2
  1. nur in Betrieben hergestellt werden, die anerkannt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136755

alte Dokumentnummer

N8199331608J

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