Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle
§ 18.
Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40189679
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