§ 18 FM-GwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

§ 18.

Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189679

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