§ 18
(1) § 18.Die Untersuchung von Schweinen und Pferden auf Trichinen hat sofort nach der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so kann der Landeshauptmann die Untersuchung an einem anderen geeigneten Ort durchführen lassen und die Bedingungen hiefür festsetzen.
(2) Bei anderen Tieren als Schweinen (einschließlich Wildschweine) und Pferden, die auf Trichinen zu untersuchen sind, ist die Trichinenuntersuchung vor der Zerlegung der Tiere vorzunehmen.
(3) Die Trichinenuntersuchung hat unter Anwendung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zugelassenen Untersuchungsmethode zu erfolgen.
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