§ 18.
(1) Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.
(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095383
alte Dokumentnummer
N6196723097L
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