§ 18 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 18.

(1) Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.

(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.

(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095383

alte Dokumentnummer

N6196723097L

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