§ 18 FKG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

3. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18.

(1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf die aufsichtsbehördliche Prüfung der Jahresabschlüsse findet es für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr erstmalig Anwendung.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, anzuwenden sein.

(3) § 14 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft.

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