§ 18.
(1) Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Produzent),
- 2. die Bezeichnung der Tiere (zB Fischart, Produktionsstadium bzw. Aufzuchtphase, Bezeichnung der Teiche bzw. Anlagenteile), von denen Proben entnommen wurden,
- 3. Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebsadresse),
- 4. Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,
- 5. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung zu töten oder töten zu lassen, und
- 6. die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 zu bemessen ist.
Schlagworte
Ursprungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003902
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