§ 18 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 18.

(1) Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Produzent),
  2. 2. die Bezeichnung der Tiere (zB Fischart, Produktionsstadium bzw. Aufzuchtphase, Bezeichnung der Teiche bzw. Anlagenteile), von denen Proben entnommen wurden,
  3. 3. Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebsadresse),
  4. 4. Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,
  5. 5. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung zu töten oder töten zu lassen, und
  6. 6. die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 zu bemessen ist.

Schlagworte

Ursprungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003902

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