§ 18 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen und
Abzweigleitungen

§ 18.

(1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Querverbindungen und Abzweigleitungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:

monatlich

Schilling

1. bei Regelquerverbindungen zwischen

Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen auf

verschiedenen Grundstücken liegen, und bei

Abzweigleitungen, deren Endpunkte in demselben

Ortsnetz und auf verschiedenen Grundstücken

liegen ............................................ 198,-

2. bei Ausnahmequerverbindungen und bei solchen

Abzweigleitungen, deren Endpunkte in verschiedenen

Ortsnetzen liegen, bei einer Entfernung zwischen

den Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen

die Hauptstellen der Nebenstellenanlage

beziehungsweise die Hauptstelle der

Nebenstellenanlage und die Vermittlungseinrichtung

der Privatfernmeldeanlage liegen,

a) bis 5 km ....................................... 198,-

b) über 5 bis 10 km ............................... 403,-

c) über 10 bis 25 km .............................. 1 208,-

d) über 25 bis 50 km .............................. 3 465,-

e) über 50 bis 100 km ............................ 8 278,-

f) über 100 bis 200 km ............................ 21 596,-

g) über 200 km .................................... 21 596,-

zuzüglich

3 850,-

für je

weitere

100 km

(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Querverbindungen und Abzweigleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(4) Für Querverbindungen und Abzweigleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147691

alte Dokumentnummer

N9197042600L

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