§ 18 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

4. Abschnitt

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

§ 18.

(1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung die für Kohlenstoffmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (NOx) bei Verwendung von Erdgas bzw. von Flüssiggas wie folgt festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Schadstoff

eingesetzter Brennstoff

Brennstoffwärmeleistung (MW)

≤ 3

> 3

CO
mg/m3

Erdgas

80

80

Flüssiggas

80

80

NOx mg/m3

Erdgas

120

100

Flüssiggas

160

130

    

(2) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für NOx bei Verwendung von Erdgas höchstens 200 mg/m3 und bei Verwendung von Flüssiggas höchstens 260 mg/m3 betragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088668

alte Dokumentnummer

N5199710907U

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